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Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgestaltung
1.1 Der Abschluss von Verträgen zwischen Auftraggeber und Trainer über
die beiderseitig zu erbringenden Leistungen sowie Änderungen und/oder
Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform.
1.2 Ergänzend gelten die
vorliegenden Geschäftsbedingungen, die den Verträgen beigefügt werden.
1.3 Diese
Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Leistungen
2.1 Der Trainer erbringt seine Dienstleistungen selbst, durch
Angestellte und/oder freie Mitarbeiter.
2.2
Umfang, Form, Thematik und Ziel der Auftrages
werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen Auftraggeber und Trainer im
einzelnen festgelegt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung
und nicht ein Erfolg.
2.3
Der Trainer erbringt Leistungen insbesondere
in Form von Trainingsseminaren.
2.4
Eine Einzelbeurteilung von Teilnehmern findet
nicht statt.
3. Honorare und Kosten
3.1
Für Seminare wird ein Tages- oder
Pauschalhonorar vereinbart.
3.2
Ein Tageshonorar wird, wenn nicht mit dem
Auftraggeber anders vereinbart, je angefangenen Tag für Besprechungen,
Analysen, Trainingsvorbereitungen und sonstige Aufgaben, die gemeinsam mit
dem Auftraggeber oder Dritten zu realisieren sind, vereinbart.
3.3
Zusätzlich und nach Absprache mit dem
Auftraggeber berechnet werden der Einsatz von technischen Assistenten, von
Tonbildschauen, Filmen, Videospots, auditiven Fallstudien u.a..
3.4
Für Seminare am Wochenende und/oder an
gesetzlichen Feiertagen werden besondere Honorarvereinbarungen getroffen.
3.5
Reise- und Aufenthaltskosten werden gesondert
berechnet.
3.6
Alle Leistungen gelten zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.7
Die vereinbarten Honorare sowie bereits
entstandene Kosten werden vor Durchführung der Dienstleistung in Rechnung
gestellt. Honorare sind zu ½ bei Auftragserteilung und zu ½ bei Beendigung
des Auftrages jeweils ohne Abzug zu zahlen. Entstandene und in Rechung
gestellte Kosten sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
3.8
Aufrechnungs- u. Zurückbehaltungsrechte
gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen.
4. Sicherung der Leistungen
4.1
Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht
des Trainers an den von diesem erstellten Werken (Trainingsunterlagen usw.).
Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen der Trainingsarbeit. Eine
Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den
Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Trainers.
4.2
Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm
für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Urheber-
und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. Das vom Trainer vorbereitete
Material wird den Teilnehmern des Trainingsseminars vom Auftraggeber nach
Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt.
4.3 Der Auftraggeber informiert den Trainer vor und während der
vereinbarten Maßnahmen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche
Kontaktperson wird vom Auftraggeber benannt.
4.4 Sollen Teile des Auftragskonzeptes und/oder der Durchführung des
Auftrages vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem
Trainer der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um
Übereinstimmungen mit den konzeptionellen und didaktischen Erfordernissen zu
erzielen. Zugezogene Dritte werden als Verrichtungsgehilfen des Trainers
tätig, nicht als Erfüllungsgehilfen. 4.5 Der Trainer verpflichtet sich
zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihm durch
die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind, auch nach
Beendigung des Auftrages.
4.6 Der Trainer trifft die Auswahl von Medienproduzenten,
Geräteherstellern, sowie sonstigen Dritten, die von Auftragnehmer zur
Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der Trainer wird deren Auswahl
ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrages
treffen und haftet ausschließlich für Auswahlverschulden. Die Wahl und
Buchung des Seminarraums und Seminarhotels ist, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart, Sache des Auftraggebers.
4.7 Der Trainer ist berechtigt, seine Dienstleistungen in der Folge
auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
4.8 Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch den Trainer
wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Trainer nicht zu
vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Trainer unter
Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen
an einem neu zu vereinbarenden Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem
ausgefallenen Termin nachzuholen.
Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich der
Trainer, einen Alternativtermin im Zeitraum eines Jahres zu benennen.
Gelingt dies, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des
Honorars zuzüglich der anfallenden Kosten zu zahlen.
Kann kein Alternativtermin vereinbart werden, sind bei Absagen bis zu 3
Monaten vor der Durchführung 50 %, bis zu 2 Monaten 75 % und bis zu 1 Monat
vorher 100 % des Honorars zuzüglich Kosten gemäß Ziffer 3 zu zahlen. Das vom
Trainer vorbereitete Material wird dem Auftraggeber im Rahmen der
Bestimmungen der Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt.
5. Allgemeine Bedingungen
5.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Trainer unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Parteien
werden die Bedingungen alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung
durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am
nächsten kommt.
5.2 Für diese Bedingungen und seine Durchführung gilt ausschließlich
deutsches Recht.
5.3 Ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag
zwischen Auftraggeber und Trainer oder aus diesen Geschäftsbedingungen ist,
soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Trainers. Dies gilt ebenfalls,
falls a) der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder b) der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung
verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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